15. Corona Bekämpfungsverordnung -Änderung 14. Februar 2021 - Aktuelles

15. Corona Bekämpfungsverordnung -Änderung 14. Februar 2021

Zweite Landesverordnung

zur Änderung der Fünfzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz

Vom 12. Februar 2021

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28 a Abs. 1 und den §§ 29 und 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4 a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), in Verbindung mit

§ 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:

Artikel 1

Die Fünfzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 8. Januar 2021 (GVBl. S. 7), geändert durch Verordnung vom 22. Januar 2021 (GVBI. S. 25), BS 2126- 13, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „einschließlich“ die Worte „Personal- und Betriebsversammlungen und Zusammenkünfte der Tarifpartner,“ eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt: „In mehrstündigen schriftlichen Prüfungen im Rahmen von Staatsexamina, die in Präsenzform stattfinden, kann nach Entscheidung der prüfenden Stelle die Maskenpflicht am Platz entfallen; in diesem Fall gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach der Angabe „FFP2“ die Worte „oder eines vergleichbaren Standards“ eingefügt.

bb) Folgender neue Satz 3 wird eingefügt: „Bei öffentlichen Wahlen in Wahlräumen und deren unmittelbaren Zugängen gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; § 1 Abs. 4 bleibt unberührt.“

c) Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Zusammenkünfte von Selbsthilfegruppen, die 1. einem Wohlfahrtsverband der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege in Rheinland-Pfalz e. V. angehören, 2. in den Datenbanken der Mitglieder der LAG KISS geführt werden, 3. Mitgliedsorganisationen der Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe Behinderter Rheinland-Pfalz e. V. oder 4. Organisationen von Menschen mit Behinderungen nach § 3 Abs. 5 des Landesinklusionsgesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 719, BS 87-1) in der jeweils geltenden Fassung sind und der Bewältigung einer psychischen Belastungssituation, der Bewältigung einer eigenen Erkrankung oder der Erkrankung eines Angehörigen dienen, sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.“

2. In § 3 Abs. 3 Satz 1 werden nach der Angabe „FFP2“ die Worte „oder eines vergleichbaren Standards“ eingefügt.

3. In § 5 Abs. 4 Satz 1 werden nach der Angabe „FFP2“ die Worte „oder eines vergleichbaren Standards“ eingefügt.

4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Worten „sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt“ die Worte „, mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist“ angefügt. b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach den Worten „gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4“ die Worte „mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist“ angefügt.

5. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe „FFP2“ die Worte „oder eines vergleichbaren Standards“ eingefügt.

6. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) An allen Schulen in Rheinland-Pfalz entfallen sämtliche Schulveranstaltungen, insbesondere der Präsenzunterricht. Ausgenommen von Satz 1 sind ab dem 22. Februar 2021 die Grundschulen sowie die Unterstufe des Bildungsgangs ganzheitliche Entwicklung an Förderschulen und die Primarstufe der anderen Bildungsgänge an Förderschulen; hier findet, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann, regulärer Präsenzunterricht, anderenfalls Präsenzunterricht in geteilten Gruppen im Wechsel statt. Ebenfalls von Satz 1 ausgenommen sind die Abiturprüfungen sowie sonstige nicht aufschiebbare Prüfungen; auch Prüfungen für schulische Abschlüsse für Nichtschülerinnen und Nichtschüler können stattfinden. Absatz 1 Satz 4 und 5 findet Anwendung. Es findet eine Notbetreuung gemäß Absatz 6 statt. Über eine von Satz 1 abweichende regionale oder landesweite Öffnung weiterer Schularten und Klassenstufen für den Präsenzunterricht entscheidet das für die Angelegenheiten des Schul- und Unterrichtswesens zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium.“

7. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Folgende neue Sätze 5 bis 8 werden eingefügt: „Kursabschließende Prüfungen der Landeskurse „Sprachziel: Deutsch“ sowie kursabschließende Prüfungen der Integrationskurse und der Berufssprachkurse des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Sprachkursprüfungen, die den Zugang zur Hochschule ermöglichen sowie Einbürgerungstests sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen in Präsenzform zulässig. Gleiches gilt für abschließende Prüfungen an den Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, die den Zugang zu Hochschulen ermöglichen. Für sämtliche nach den Sätzen 1 bis 6 zulässigen Angebote in Präsenzform gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. § 1 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend, mit der Maßgabe, dass die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Einhaltung der Maskenpflicht durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen ist, aus der sich mindestens nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage die ärztliche Diagnose gestellt wurde und aus welchen Gründen das Tragen einer Maske im konkreten Fall eine unzumutbare Belastung darstellt.“

bb) Der bisherige Satz 5 wird gestrichen.

b) In Absatz 3 wird die Angabe „Satz 1, 3 und 4“ durch die Angabe „Satz 1, 3, 4, 7 und 8“ ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 3 werden nach der Angabe „FFP2“ die Worte „oder eines vergleichbaren Standards“ eingefügt.

8. § 16 Abs. 6 erhält folgende Fassung: „(6) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer in Absatz 1 genannten Einrichtung, die aufgrund ihrer Tätigkeit unmittelbaren Kontakt zu den Patientinnen oder Patienten der Einrichtung haben und sich nach der Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen vom 12. Februar 2021 in der jeweils geltenden Fassung in Absonderung befunden haben, dürfen die Einrichtung nach Beendigung der Absonderung nur bei Vorliegen einer molekularbiologischen Testung mittels Polymerase-Kettenreaktion auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-Test) oder eines PoC-Antigentests mit negativem Ergebnis betreten. Der Nachweis nach Satz 1 ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument, jeweils in deutscher, englischer oder französischer Sprache zu erbringen. Die dem Testergebnis nach Satz 1 zugrunde liegende Abstrichnahme darf 1. im Fall eines PCR-Tests ab dem ersten Tag der Symptomfreiheit, frühestens jedoch am elften Tag der Absonderung, 2. im Fall eines PoC-Antigentests ab dem ersten Tag der Symptomfreiheit, frühestens jedoch am vierzehnten Tag der Absonderung vorgenommen worden sein.“

9. In § 23 Abs. 3 wird die Angabe „bis zum 14. Februar 2021“ gestrichen.

10. § 24 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 6 wird folgende neue Nummer 6 a eingefügt: „6 a. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 nicht einhält,“.

b) In Nummer 7 wird nach der Angabe „§ 2 Abs. 4 Satz 3“ die Angabe „oder Satz 4“ eingefügt.

c) Die Nummern 59 und 60 erhalten folgende Fassung: „59. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 7 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 oder die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nicht einhält, 60. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 9 die gebotenen Maßnahmen unterlässt,“.

d) Nach Nummer 60 wird folgende neue Nummer 60 a eingefügt: „60 a. entgegen § 14 Abs. 3 die gebotenen Maßnahmen unterlässt,“.

e) In Nummer 70 a wird die Angabe „oder Satz 4“ gestrichen.

11. In § 25 wird die Angabe „14. Februar“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 14. Februar 2021 in Kraft.

Mainz, den 12. Februar 2021

Die Ministerin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie

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